Wenn es eine solche Öffnungsklausel nicht gibt, müssen die Arbeitgeberverbände Tarifverhandlungen aufnehmen und solche Öffnungsklauseln für Arbeitsverträge fordern. Nur so kann ein ungerechtfertigtes Privileg für Außendienstmitarbeiter verhindert und ein ausgewogenes Verhältnis für alle Mitarbeiter gefunden werden. Die BAG ist damit gegen die Vorinstanzen, die zu dem Schluss gekommen sind, dass die Betriebsvereinbarung weder die Vergütungspflicht noch die Wochenarbeitszeit regelt, so dass es keinen Tarifvertragsvorrang gibt. Vielmehr bestimmt die Betriebsvereinbarung nach Ansicht der Vorinstanzen lediglich, welche Fahrzeiten des Arbeitnehmers als Erfüllung seiner primären vertraglichen Verpflichtungen gelten. Sie hielten das Abkommen daher für wirksam. Dennoch muss der BAG-Beschluss in Zukunft berücksichtigt werden. Die Arbeitgeber sollten prüfen, ob nach dieser Rechtsprechung Tarifverträge in ihrem Fall auch betriebsbereit sind, um Betriebsvereinbarungen über eine begrenzte Reisezeitbezüge auszuschließen. Gegebenenfalls kann es im Tarifvertrag eine Klausel geben, die (anders als im vorliegenden Fall) abweichende Arbeitsverträge zulässt. Die beklagte Gesellschaft hat jedoch seit 2001 einen internen Arbeitsvertrag, der vorsieht, dass die Reise zum ersten Kunden und die Rücksendung vom letzten Kunden nicht als Arbeitszeiten gelten, wenn die Fahrt 20 Minuten nicht überschreitet.
Reisen von mehr als 20 Minuten zählen nur dann als Arbeitszeit, wenn An- und Abreise jeweils länger als 20 Minuten dauern. Auf der Grundlage dieser Betriebsvereinbarung hat der beklagte Arbeitgeber die ersten 20 Minuten der ersten und letzten Fahrten zur Arbeitszeit des Klägers nicht aufgenommen und folglich für diese Zeit nicht bezahlt. Reisen zum Kunden, unabhängig davon, ob sie von der Firma oder von zu Hause aus erfolgen, stellen grundsätzlich eine Arbeitszeit nach der jeweils bestehenden Rechtsprechung dar. Es ist nicht klar, ob dies auch vergütet werden muss; Die Entscheidung der BAG setzt jedoch voraus, dass ein Anspruch auf Vergütung besteht. Nach Ansicht der BAG wurde dieses Recht auch im Rahmen des Betriebsvertrags nicht ausgeschlossen, da es sich auf eine Bereits durch einen Tarifvertrag geregelte Angelegenheit bezog. Der Kläger ist bei der beklagten Firma im Außendienst als Servicetechniker beschäftigt. Die Beklagte ist an den regionalen Tarifvertrag für den Groß- und Außenhandel gebunden. Diese Tarifverträge gelten für das Arbeitsverhältnis des Klägers auf der Grundlage einer dynamischen vertraglichen Bezugsklausel.
Der Tarifvertrag enthält eine Verordnung, die besagt, dass alle Tätigkeiten, die ein Arbeitnehmer als primäre vertragliche Verpflichtungen ausübt, zu entschädigen sind. Der Tarifvertrag enthält keine Öffnungsklausel, die unterschiedliche Betriebsvereinbarungen erlaubt. Die Entscheidung der BAG mag inhaltlich richtig sein, aber in der Praxis entspricht das Ergebnis alles andere als den Interessen der meisten Arbeitgeber und Arbeitnehmer. In seiner Beschwerde beantragte der Kläger, seine Arbeitszeit für Reisen von März bis August 2017 von 68 Stunden und 40 Minuten oder hilfsweise für fahrtenvon 1.219,58 Euro brutto zuzüglich Zinsen anzurechnen. Die Beklagte beantragte die Entlassung. Die Klage wurde zweimal abgewiesen und der Kläger legte Berufung ein. Für die meisten Unternehmen sind Klauseln, die der streitgeten ähneln, üblich und spiegeln ein angemessenes Gleichgewicht der Interessen beider Vertragsparteien wider. Nur durch die Begrenzung der Vergütung für die erste und letzte Kundenreise von mehr als 20 Minuten kann der Arbeitgeber vermeiden, dass Außendienstmitarbeiter gegenüber den Mitarbeitern im Büro bevorzugt werden. Letztere erhalten ja auch keine Vergütung für die Reisezeit zum und vom Büro. Es gibt keinen Grund, warum Arbeitnehmer, die ihre tägliche Arbeit von zu Hause aus beginnen und daher keine Reisezeit zum Arbeitsplatz haben, keine unbezahlte Reisezeit verbringen müssen.